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450 85Pro Grandi Steinbruch

Herdecker Ruhrsandstein

GRANDI Steinbruchbetriebe GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grandi Steinbruchbetriebe GmbH

1. Grundlagen/Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch dann, wenn Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber von ihnen abweichen. Anders lautende Bedingungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit uns schriftlich vereinbart worden sind; eine solche Vereinbarung gilt jedoch nur für den Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte. Mündliche, auch telefonische Absprachen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebote

Unsere Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend. Sofern es sich um ein mündliches Angebot handelt, ist dieses zudem nur dann verbindlich, wenn es durch uns schriftlich bestätigt wird. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Der Auftrag kommt nur zustande, wenn er durch uns schriftlich bestätigt wird. Für Umfang und Konditionen der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung einschließlich dieser Bedingungen maßgebend. Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

Preisangaben- und vereinbarungen verstehen sich netto ab Lager Herdecke zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle eventuellen Nebenkosten wie Verpackung, Transport, Wiegegebühren, übliche Versicherungen, Zoll, Standgelder und dergleichen werden in der Höhe gesondert berechnet,in der sie tatsächlich entstandensind. Dabei werden Transportversicherungen nur auf gesonderten Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen. Der Auftraggeber trägt alle Umsatzsteuern, Einfuhrabgaben und andere behördlichen Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung der Erzeugnisse. Erhöhen sich in der Zeit zwischen Zustandekommen des Vertrages und der Lieferung unsere Lohn- und Materialkosten oder die Preise unserer Lieferanten, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Vertragspreis unter Nachweis der Erhöhung entsprechend zu erhöhen. Sinken in dieser Zeit die Lohn- und Materialkosten oder die Preise unserer Lieferanten, so wird der vereinbarte Vertragspreis entsprechend gesenkt.

4. Lieferung

Für alle Lieferungen ist der Steinbruch Grandi Erfüllungsort. Auch bei Lieferungen frei Baustelle rollt die Ware grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Lieferung frei Verwendungs- oder Baustelle gilt, dass die Abladestelle mit dem anliefernden Fahrzeug auf gut befahrbarer Straße nach Ermessen des Fahrers ohne Schäden für sein Fahrzeug, die geladene Ware und fremdes Eigentum zu erreichen ist. Sollte der Fahrer auf Anweisung des Auftrag- gebers oder seines Bevollmächtigten die Anfuhrstraße verlassen,so haftet dieser für eventuelle Schäden. Das Abladen der Materialien ist Pflicht des Auftraggebers, welche er unter Wahrung aller Vorsichtsmaßnahmen für Material und Gerät unverzüglich auszuführen hat. Alle durch Nichtbeachtung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wartezeiten werden berechnet. Böschungspflaster, Mauersteine, Trockenmauersteine und Pflastersteine werden auf Verantwortung und Gefahr des Auftraggebers gekippt. Falls der Auftraggeber seinen Zahlungen gegenüber uns nicht pünktlich nachkommt sind wir berechtigt, von einem erteilten Auftrag zurückzutreten und die Lieferung abzulehnen. Wir sind auch berechtigt, die zu liefernde Ware zurückzubehalten und die Lieferung aufzuschieben bis die Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden. Lieferfristen und Termine sind ungefähre Angaben. Sollten diese daher überschritten werden, haften wir für die Zeitüberschreitung und hieraus entstehende Schäden nicht, es sei denn, es wurde vertraglich ein bestimmter Lieferzeitpunkt als Fixtermin schriftlich vereinbart. Mit der vorbehaltlosen Annahme erlischt ein eventuell entstehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung. Lehnt der Auftraggeber die Annahme ab oder unterlässt er die Annahme, dann befindet er sich ohne weitere Mahnungen in Annahmeverzug und haftet uns für alle entstandenen Schäden, es sei denn, diese wurden durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Wir können nach eigener Wahl entweder den vollen Betrag des erlittenen oder nachgewiesenen Schadens oder pauschal einen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettopreises des nicht angenommenen Erzeugnisses zuzüglich der baren Auslagen verlangen. Weist der Auftraggeber nach, dass uns tatsächlich nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist, so ist lediglich dieser zu erstatten. Wird trotz Bestehens der Lieferfähigkeit und der Versandbereitschaftsanzeige der Versand auf Benachrichtigung durch den Auftraggeber verzögert sowie bei Rechnungsstellung mit dem Vermerk „Ware liegt abholbereit“, so ist der Auftraggeber verpflichtet, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu zahlen. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt. Verfügen wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Materialien, so sind wir berechtigt, den Besteller mit einer angemessenen verlängerten Frist erneut zu beliefern.

5. Zahlung

Falls nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wir haften nicht für die rechtzeitige Einziehung von Schecks. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben sollten. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Schecks werden nicht an Erfüllung Statt angenommen, solange sie nicht angenommen worden sind. Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers sind wir berechtigt, weitere Leistungen nur noch Vorkasse auszuführen. Alle bis dahin noch offenen Rechnungsbeträge werden dann sofort fällig. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Aufrechnung zu erklären oder eine Zahlung zurückzuhalten, wenn die von ihm behaupteten Gegenansprüche oder Zurückbehaltungsrechte unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

6. Gewährleistung

Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt dahingehend zu untersuchen, ob sie frei von Mängeln ist und der Bestellung entspricht. Etwaige Mängel oder Abweichungen von der Bestellung hat er uns unverzüglich nach Lieferung und vor Verwendung und Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Auch verpackte Ware ist sofort zu prüfen. Sofern Nachlieferung oder Nachbesserung durch uns fehlschlägt, so ist das Rücktrittsrecht des Bestellers auf den mangelhaften Teil der Lieferung beschränkt.

7. Rücktrittsrecht

Im Falle von nicht durch uns zu vertretenden Problemen im Hinblick auf Lieferzeit, Liefermöglichkeit oder Möglickeiten der gewünschten Bearbeitung des Materials sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine anderweitige Beschaffung nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen möglich ist. Dieser Rücktritt löst keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus. Im Falle von vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit oder in dem Fall, dass ein Insolvenzverfahren hinsichtlich des Auftraggebers durch eine andere Person als durch uns beantragt wurde, sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den bestellten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bestehender Forderungen vor. Die Waren bleiben bis zu diesem Zeitpunkt unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt ausdrücklich auch bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines Kontokorrentsaldos. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten, sie mit anderen Waren zu verbinden oder zu vermischen oder sie weiter zu veräußern. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber geschieht für uns. Auch bei Verarbeitung mit fremden Waren werden wir allein bzw. Miteigentümer der neuen Sache, die ihrerseits als Vorbehaltsware gilt. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Waren erwerben wir Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB. Im Fall der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, sich wie wir das Eigentum an unbezahlter Ware vorzubehalten. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung seiner Vorbehaltsware an uns ab. Er verpflichtet sich, in seinen Rechnungen an seine Abnehmer unsere Vorbehaltsware kenntlich zu machen. Wird die Vorbehalts- ware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt der Auftraggeber uns die Forderungen aus diesen Verträgen in Höhe des Wertes unserer Ware ab. Auch hier hat der Auftraggeber den Anteil unserer Ware in seinen Rechnungen kenntlich zu machen. Die Forderungsabtretung wird den Abnehmern des Auftraggebers vorläufig nicht mitgeteilt. Der Auftraggeber ist bis auf weiteres berechtigt, die Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht in anderer Weise darüber verfügen. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die Einziehungsberechtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Verbleib unserer Vorbehaltsware, die Anschriften seiner Abnehmer und die Höhe seiner aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben sowie seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen, wenn wir dies wünschen. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vom Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung zu benachrichtigen.

9. Erfüllungsort

Gerichtsstand und Rechtswahl Erfüllungsort ist Herdecke. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten wird als Gerichtsstand Wetter vereinbart. Befindet sich der Sitz unseres Auftraggebers im Ausland, so sind wir abweichend hiervon berechtigt, die Klage auch am für den Sitz unseres Auftraggebers zuständigen Gericht zu erheben. Dieser Vertrag und seine Erfüllung unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.